Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Finze Group GesmbH

1. Geltungsbereich 1.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB). Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des angenommenen Auftrages und diesen AVLB. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Diese AVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenste-hender oder bei von diesen AVLB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung ausführen. Diese AVLB gelten auch für künftige Geschäfte, auch wenn bei einem künftigen Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.
1.2 Diese AVLB gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar sowohl für die Lieferung von Waren als auch sinngemäß für die Erbringung von Leistungen.

2. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
2.1 Wird Ware durch uns auf Grund von Plänen, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, sagt der Auftraggeber zu, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Sollten wir von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, hat uns der Auftraggeber völlig schad- und klaglos zu halten.
2.2 Unsere Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Angebots- und Ausführungsunterlagen sind rechtlich ge-schützt und dürfen daher nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht oder sonst verwertet werden; über unsere Aufforderung sind sie an uns zurückzustellen.

3. Preise; Zahlungsbedingungen
3.1 Alle angegebenen Preise sind reine Nettopreise exklusive Umsatzsteuer und weiters exklusive sonstiger in Zusammenhang mit der Lieferung anfallender Kosten wie Transport-, Versand-, Verpackungskosten, Zölle, Versicherung.
3.2 Die angebotenen Preise beruhen auf den Kosten zum Zeitpunkt der Angebots-tellung. Im Falle einer Steigerung der Gestehungskosten wie Materialpreise, Löhne, Transportoder Verpackungskosten zwischen Bestellung und Lieferung kann eine entsprechende Preisangleichung erfolgen.
3.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug, somit auch ohne Skonto, so rechtzeitig zu leisten, dass der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen nach Fakturierung (Rech-nungsdatum) bei uns eingegangen ist. Eine Zahlung gilt als eingegangen, wenn wir über den vollen Betrag verfügen können.
3.4 Bestellungen durch Auftraggeber, die ihren Sitz nicht Österreich haben, sind per Vorkasse zu bezahlen. Vor Eingang des gesamten Betrags erfolgt keine Lieferung. 3.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

4. Lieferung, Lieferfrist
4.1 Bei angegebenen Lieferterminen handelt es sich stets um unverbindliche Richtwerte, die aufgrund unserer Erfahrung nach bestem Wissen geschätzt werden. Für die Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen bedarf es einer expliziten Festlegung nach Art und Umfang (zB Termin der Versandbereitschaft, Termin der tatsächlichen Auslieferung), die erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam wird. Im Zweifel gilt ein verbindlich vereinbarter Termin als der Tag, an dem die Versandbe-reitschaft gegeben ist und nicht als jener Tag, an dem die Ware beim Auftraggeber eingeht. Sowohl unverbindliche Richtwert-Liefertermine als auch vereinbarte Liefertermine setzen eine rechtzeitige Angabe aller für die Produktion und Lieferung notwendiger und von uns angeforderten Details seitens des Auftraggebers voraus. 4.2 Sofern unvorhersehbare oder unkontrollierbare Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände sowie um die Dauer deren Nachwirkungen; dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Brände, behördliche Interventionen und Verbote, Maschinengebrechen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Seuchen, Epidemien, kriegerische Akte oder bewaffnete Auseinandersetzungen, Arbeits-konflikte sowie Ausfall eines wesentlichen Zulieferers. Die genannten Umstände verlängern auch dann die Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferern eintreten.
4.3 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Bei Lieferung auf Abruf gilt die Ware spätestens 3 Monate nach der Bestellung als abgerufen.
4.4 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% sind vom Auftraggeber zu akzeptie-ren und berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme der Lieferung. Der ent-sprechend gegenüber dem Bestellwert reduzierte oder erhöhte Rechnungsbetrag ist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen.
4.5 Sofern Verbindlichkeit der Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt diese mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten haben.
4.6 Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich vor Lieferung der Ware die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers so ändern, dass die Bezahlung der Ware als nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
4.7 Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen verzögert, die in der Sphäre des Auftrag-gebers liegen, so werden ihm die durch die Lagerung der Ware tatsächlich ent-standenen Kosten, bei Lagerung im unserem Werk 1,5% des Rechnungsbetrages für jeden vollen bzw. angefangenen Kalendermonat berechnet; eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist wird unterbrochen und die Gefahr geht vom Tag der Versand-bereitschaft auf den Auftraggeber über. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware bis zur Beseitigung des Verzögerungsgrunds zu lagern, sondern sind nach Setzung einer Nachfrist befugt, vom Vertrag zurückzutreten und über die Ware anderweitig zu verfügen.
4.8 Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem Lager auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Lieferung gilt bei der Übergabe an den Auftraggeber bzw. an den von diesem oder von uns bestimmten Transportunternehmer, Botendienst, Spedition oä. als erfolgt. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2020 verkauft. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung erfolgt ist, geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über.
4.9 Fehlen die Angaben über den Bestimmungsort, sind diese ungenau oder ist die Auslieferung aus anderen nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht möglich, gilt die Lieferung als mit Mitteilung der Versandbereitschaft als erfolgt. Die Ware wird dann auf Kosten, Risiko und Gefahr des Auftraggebers eingelagert und in Rechnung gestellt.
4.10. Unsere zugesagte Lieferung steht stets unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Ex-portbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der mit der Kaufpreisforderung bzw. der betreffenden Lieferung verbundenen Spesen und Kosten in unserem Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser aus-drücklich erklärt wird.
5.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten, auch wenn die Ware verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, und wir sind je-derzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen entsprechenden Abtretungsvermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahren-überganges gemäß Punkt 4.8. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die nicht in unserer Sphäre liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anzeige unserer Lieferbereitschaft.
6.2 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich unter Beilage entsprechender Mängelnachweise (Fotos, Daten, Unterlagen) angezeigt hat und uns die Anzeige innerhalb dieser Frist zugeht. Mängel, die erst im Zuge der Verarbeitung zu Tage treten, müssen innerhalb von 3 Werktagen ab Zu-Tage-Treten schriftlich angezeigt werden, längstens jedoch bis 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 4.8. Produktionstechnisch bedingte Mengenabweichungen bis zu 4% und ein branchenüblicher Ausschuss (bei Folien bis zu 3%) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare Qualitätstoleranzen, wie übliche Dehnungen bzw. Schrumpfungen bei Hitze, Kälte oder Feuchtigkeitseinwirkung, Abweichungen in der Gewebestruktur und Farbunterschiede (sowohl innerhalb derselben Charge als auch chargenübergreifend) sind kein Mangel. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe (Punkt 4.8.) liegt beim Auftraggeber. Im Falle eines gewährleistungspflichtigen Mangels haben wird die Wahl der Nachbesserung oder Preisminderung. Die mangelhafte Ware ist auf unser Verlangen zurückzustellen. 6.3 Wird Ware auf Grund von Angaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers beschafft oder angefertigt, so übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit und Verwendbarkeit der Ware beim Auftragge-ber; ebenso übernehmen wir keine Verpflichtung, solche Angaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen in irgendeiner Form zu überprüfen.
6.4 Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Sachverhalte bzw. Mängel, die aus nicht von uns schriftlich autorisierter Weiterverarbeitung bzw. Montage, Nicht-beachtung der Hersteller- bzw. Montagehinweise, unsachgemäße Lagerung, Ver-wendung ungeeigneter Kleb-, Hilfs- oder Zusatzstoffe oder aufgrund des normalen Verbrauches und Verschleißes entstehen.
6.5 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung Verbesserungsversuche oder Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vorgenommen werden.
6.6. Die Punkte 6.1 bis 6.5 gelten sinngemäß auch für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

7. Beschränkte Haftung des Verkäufers
7.1. Wir haften für Schäden nur, sofern uns Vorsatz oder krass grobe Fahrlässig-keit nachgewiesen werden. Unsere Gesamthaftung in Fällen der krass groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 100.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist unsere Haftung auf 25%des Nettoauftragswertes oder auf EUR 12.500,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
7.2. Die Haftung für leichte und schlicht-grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, Verzugsschäden, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen uns ist ausgeschlossen.
7.3. Aus Informationen und Angaben in Rundschreiben, Newsletter, Preislisten, Katalogen, Prospekten und ähnlichem Werbematerial können keine Ansprüche abgeleitet werden, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als Vertragsinhalt ver-einbart.

8. Einhaltung von Entsorgungs- und Exportbestimmungen
8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Verpackungsmaterial, überschüssige Ware und sonstigen aus der Lieferung resultierenden Abfall gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
8.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten und auf unsere Anfrage unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren zu übermitteln.

9. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Recht
9.1 Sofern sich zwischen der deutschen und englischen Fassung dieser AVLB Diskrepanzen ergeben, gibt die deutsche Fassung den Ausschlag und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.
9.2. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für den 19. Wiener Gemeindebezirk ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Ver-weisungsnormen. Die Anwendung des Rechts über den internationalen Warenkauf (UNCISG) wird ausgeschlossen.